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Wir beliefern Sie auch mit Werkzeugen & Hilfsmitteln für Fliesenleger

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Fragen Sie auch bitte nach den aktuellen Lieferprogramm & Preislisten, die wir Ihnen dann gerne per E-Mail zusenden werden.

Bitte beachten Sie, das wir Ihnen diese Informationen nur zusenden können, wenn Sie uns die Erlaubniss dazu geben. Wir werden nicht unaufgefordert Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Kaltakquise im B2C:

Private Neukunden dürfen Sie nur dann per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren, wenn diese Ihnen das ausdrücklich erlaubt haben – ­etwa per Unterschrift dokumentiert, nach einem Plausch am Messestand. Unaufgeforderte Werbeanrufe, -mails oder -faxe sind verboten.

Kaltakquise im B2B:

Grundsätzlich ist Kaltakquise über Anrufe, E-Mails und Faxe zwar auch im B2B-Bereich nicht erlaubt. Allerdings formuliert das Gesetz eine große Ausnahme: Könnten Geschäftskunden „mutmaßlich“ an Ihrem Angebot interessiert sein, dürfen Sie sie ohne vorherige Einwilligung kontaktieren – telefonisch.

Rechtliche Grundlagen bei Kaltakquise:

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begrenzt Maßnahmen zur Kaltakquise im Paragraf 7 wie folgt: „Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für ­Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“